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FG München Beschluss v. - 13 V 2612/03

Gesetze: FGO § 62 Abs. 2, FGO § 62 Abs. 3, FGO § 62 Abs. 4, FGO § 40 Abs. 2, FGO § 42, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst.a, AO § 351 Abs. 2

Zur Erforderlichkeit der Identität der Verfahrensgegenstände im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung

vorläufiger Rechtsschutz gegen die Folgen der im Grundlagenbescheid getroffenen Feststellungen.

Leitsatz

1. Die vorherige Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung durch die Behörde genügt als Zugangsvoraussetzung für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an das Gericht nur, wenn mit dem Antrag die selben Gründe vorgebracht werden.

2. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids, der mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen im Gewinnfeststellungsbescheid begründet wird, ist wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
AAAAB-10012

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