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FG München Urteil v. - 4 K 4372/02

Gesetze: BewG § 145 Abs. 3 S. 3BewG § 146 Abs. 7AO § 173 Abs. 1 Nr. 2.

Nachträglich vorgelegtes Gutachten als neue Tatsache gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zum Nachweis eines tatsächlich niedrigeren gemeinen Werts

Leitsatz

Wurde vom FA die Wertermittlung im sog. Mindestwertverfahren anhand des Richtwerts nach § 146 Abs. 6 BewG durchgeführt, stellt ein nachträglich vorgelegtes Sachverständigengutachten, bei dem der Wert nach dem Verkehrswert gemäß § 146 Abs. 7 bzw. 145 Abs. 3 Satz 3 BewG ermittelt wurde, keine andere Tatsache dar.

Streitig ist die Ermittlung der Höhe des sog. Bedarfswertes für das Grundstück in U.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
JAAAB-09978

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