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FG München Urteil v. - 14 K 4111/00 EFG 2003 S. 1054

Gesetze: UStG 1993 § 2 Abs. 3 S. 1KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6KStG § 4UStG 1993 § 15 Abs. 1 Nr. 1 UstG § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG § 9 EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 4 EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. b UStG § 2 Abs. 1

Vorsteuerabzugsberechtigung (VoSt-Abzugsberechtigung) einer Kommune als Vermieter von Ladenlokalen

Umsatzsteuer 1990, 1991, 1992, 1993, 1994, 1996

Leitsatz

1. Eine Gemeinde unterhält in einem gemischt-genutzten Gebäude durch die Verpachtung einer Gaststätte einen Betrieb gewerblicher Art, nicht aber durch drei an private Unternehmer vermietete Läden sowie Wohnungen, da es sich insoweit um Vermögensverwaltung handelt. Die Gemeinde ist auch unter Berücksichtigung der 6. EG-Richtlinie hinsichtlich der Vermietung der drei Läden nicht eigenständig als Unternehmer anzusehen.

2. Daher steht ihr hinsichtlich der grundlegenden Sanierung des Gebäudes, bei der die Bauleistungen für die Läden und die Wohnungen einerseits und die Gaststätte andererseits getrennt bezogen werden, der Vorsteuerabzug nur bezüglich der Gaststätte zu.

3. Größere Wettbewerbsverzerrungen als Kriterium dafür, ob die unternehmerische Tätigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als hoheitlich anzusehen ist, sollen den privaten Unternehmer vor der öffentlichen Hand schützen, nicht aber die öfffentliche Hand vor dem privaten Wettbewerb.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1054
EFG 2003 S. 1054 Nr. 14
YAAAB-09960

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