Wiederholender Aussetzungsantrag gegen Änderungsbescheid
Leitsatz
1. Im finanzgerichtlichen Aussetzungsverfahren ist die Vorschrift des § 68 FGO entsprechend anzuwenden, und zwar auch dann,
wenn sich die Hauptsache noch im Einspruchsverfahren befindet und der Änderungsbescheid Gegenstand dieses Verfahrens wird.
2. Ändert das FA einen Bescheid aus anderen als den angefochtenen Gründen erst nach Bestandskraft einer gerichtlichen Entscheidung
über die Aussetzung der Vollziehung des ursprünglichen Bescheids, ist ein erneuter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nur
in den Grenzen des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO zulässig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 1198 YAAAB-09947
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.