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FG München Beschluss v. - 1 V 2152/00 EFG 2000 S. 1198

Gesetze: FGO § 69 Abs 6 S 2, FGO § 68

Wiederholender Aussetzungsantrag gegen Änderungsbescheid

Leitsatz

1. Im finanzgerichtlichen Aussetzungsverfahren ist die Vorschrift des § 68 FGO entsprechend anzuwenden, und zwar auch dann, wenn sich die Hauptsache noch im Einspruchsverfahren befindet und der Änderungsbescheid Gegenstand dieses Verfahrens wird.

2. Ändert das FA einen Bescheid aus anderen als den angefochtenen Gründen erst nach Bestandskraft einer gerichtlichen Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung des ursprünglichen Bescheids, ist ein erneuter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nur in den Grenzen des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO zulässig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 1198
YAAAB-09947

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