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Finanzgericht München Urteil v. - 1 K 855/99 EFG 2001 S. 417

Gesetze: Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen Art. V Abschn. 18 Buchst. b Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen Art. VI Abschn. 22

Keine Steuerbefreiung für UNSCOM-Mitarbeiter

Leitsatz

Bezüge eines von seinem Arbeitgeber für die UNSCOM (=Nebenorgan des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen) abgestellten Mitarbeiters mit inländischem Wohnsitz, die vom inländischen Arbeitgeber gezahlt werden, sind nicht steuerfrei nach dem Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen vom .

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 417
AAAAB-09942

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