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Finanzgericht München Urteil v. - 1 K 5700/00

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 1EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4EStG § 9 Abs. 5 i.V. m. EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5EStG § 33a Abs. 1

Architekturstudium als Fortbildung

Einkommensteuer 1999

Leitsatz

Aufwendungen für ein Architekturstudium eines als Bauleiter tätigen Steuerpflichtigen, sind dann als Fortbildungs- und nicht als Ausbildungskosten zu beurteilen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass das Studium lediglich betrieben wird, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben.

Fundstelle(n):
FAAAB-09936

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