Verfassungskonformität der Neuregelung zur Ergänzung
von Ermessenserwägungen im finanzgerichtlichen Verfahren
Ermessensausübung bei der Festsetzung eines
Verspätungszuschlags
Ergänzende Darlegung der
Ermessenserwägungen i. S. des § 102 S. 2 FGO
Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 1996
Leitsatz
1. Die dem FA aufgrund der
Änderung des § 102 FGO durch das Steueränderungsgesetz 2001 ab
2002 eingeräumte Möglichkeit zur Ergänzung von
Ermessenserwägungen auch noch nach dem Ergehen der Einspruchsentscheidung
verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot und ist daher nicht
verfassungswidrig.
2. Nach § 102 Satz 2 FGO n.F.
ist das FA bei einer Ermessensentscheidung berechtigt, noch in der
mündlichen Verhandlung beim Finanzgericht die bisherigen
Ermessenserwägungen zu ergänzen, z. B. im Hinblick auf Sachverhalte,
die erst nach dem Ergehen der Einspruchsentscheidung entstanden sind.
3. Es bleibt offen, ob § 102
Satz 2 FGO auch dann Anwendung findet, wenn früher unterlassene
Ermessenserwägungen erst in der mündlichen Verhandlung nachgeholt
oder früher fehlerhafte Erwägungen vom FA nachträglich
korrigiert bzw. nachgebessert werden.
4. Dass zwischenzeitlich die
Steuererklärungen der Folgejahre fristgerecht abgegeben worden sind,
rechtfertigt nicht die Herabsetzung oder Aufhebung des
Verspätungszuschlags für das laufende Jahr.
5. Zur Ermessensausübung bei der
Festsetzung eines Verspätungszuschlags, wenn bereits die
Steuererklärungen der Vorjahre erst nach Ergehen von
Schätzungsbescheiden abgegeben worden, es beim Bevollmächtigten zu
unerwarteten Personalengpässen gekommen ist und die Steuerpflichtigen
zeitweise wegen schweren Erkrankungen die nötigen Unterlagen und
Erklärungen nicht abgeben konnten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 998 EFG 2002 S. 998 Nr. 15 BAAAB-09933
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