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Finanzgericht München Urteil v. - 1 K 5122/00 EFG 2002 S. 406

Gesetze: EStG 1997 § 8 Abs. 3 S. 1, EStG 1997 § 8 Abs. 3 S. 2, AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1, GG Art. 3 Abs. 1, BGB § 242, AO 1977 § 162

Geldwerter Vorteil eines LZB-Angestellten aus provisionsfreien Wertpapiergeschäften und sonstigen kostenfreien Bankleistungen;

Höhe des geldwerten Vorteils als neue Tatsache

Einkommensteuer 1997

Geldwerter Vorteil aus provisionsfreien Wertpapiergeschäften eines LZB-Angestellten. § 8 Abs. 3 S. 1 EStG, § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO.

Leitsatz

1. Seit der Neufassung von § 8 Abs. 3 EStG ab 1990 ist der geldwerte Vorteil eines Angestellten einer Landeszentralbank (LZB) infolge der provisionsfreien Abwicklung von Wertpapiergeschäften über die LZB nicht mehr auf der Basis der -niedrigeren- Konditionen für Händlergeschäfte, sondern ausgehend von den Konditionen für den allgemeinen Kundenkreis zu berechnen.

2. LZB-Angestellte haben weder infolge von Treu und Glauben noch im Hinblick auf das -durch die Neufassung von § 8 Abs. 3 EStG 1990 auch ohne ausdrücklichen Widerruf überholte- (IV B 6 – S 2334 – 76/74) Anspruch auf die weitere Zugrundelegung der Händlerkonditionen; dass insoweit von Finanzämtern in anderen Bundesländern weiter die frühere Rechtslage praktiziert wird, ändert daran nichts.

3. Waren der Veranlagungsstelle des FA aus einer der Einkommensteuererklärung beigefügten Bescheinigung der LZB zwar die provisionsfreie Abwicklung der Wertpapiergeschäfte und der von der LZB bei der Berechnung des geldwerten Vorteils angesetzte Prozentsatz bekannt, nicht aber der Umstand, dass es sich dabei um den für Händlergeschäfte gültigen Prozentsatz handelte, so stellt die spätere Benachrichtigung hierüber durch eine Kontrollmitteilung des Lohnsteueraußenprüfer für das FA eine neue Tatsache dar; da die Veranlagungsstelle ursprünglich auf die Richtigkeit der LZB-Bescheinigung vertrauen konnte und deswegen nicht zu weiteren Ermittlungen verpflichtet war, ist die spätere Änderung des Bescheids nach § 173 AO 1977 auch nicht wegen einer vermeintlichen Verletzung der Aufklärungspflicht ausgeschlossen.

4. Zur Schätzung des geldwerten Vorteils infolge weiterer den Angestellten von der LZB angebotener kostenfreier bankspezifischer Leistungen (u.a. Bestätigung von Schecks, telegrafische Überweisungen, Leistungen im Auslandszahlungs- und Devisenverkehr, Daueraufträge, Edelmetallgeschäfte usw.), wenn die LZB hierüber -entsprechend einer früheren Vereinbarung mit dem FA- keine Einzelaufzeichnungen geführt hat.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 406
EFG 2002 S. 406 Nr. 7
WAAAB-09926

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