Fährt ein Arbeitnehmer mit seinem PKW lediglich ca. 7 000 km im Jahr und wurde der Berechnung der Fahrtkosten i. S. des Abschn.
38 Abs. 1 LStR in den ersten drei Jahren seit Anschaffung jeweils ein AfA-Betrag in Höhe eines Viertels der Anschaffungskosten
zu Grunde gelegt, ist das FA berechtigt, die Restnutzungsdauer des PKW im 4. Jahr auf der Basis einer Gesamtnutzungsdauer
von 8 Jahren neu zu schätzen und in den folgenden 5 Jahren lediglich noch einen AfA-Betrag in Höhe von jeweils 5 % der Anschaffungskosten
in Abzug zu bringen.
Fundstelle(n): NAAAB-09916
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