Voraussetzungen für eine Bescheidsänderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO; Einkünfte aus sonstigen Leistungen i.S. des § 22 Nr.
3 EStG auch ohne tatsächliche Leistungserbringung
Leitsatz
1. Eine Bescheidsänderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO verstößt trotz Ermittlungsverstößen des FA nicht gegen Treu und Glauben,
wenn ein Steuerpflichtiger bewusst irreführende, missverständliche oder unvollständige Angaben macht und so das FA von weiteren
Ermittlungen abhält (Anschluss an ständige BFH-Rechtsprechung).
2. Für die Annahme von "Einkünften aus Leistungen" i.S.v. § 22 Nr. 3 EStG ist entscheidend, dass der Zahlende infolge des
Auftretens des Zahlungsempfängers eine solche Gegenleistung erwartet und dass die Zahlung bzw. die Verpflichtung zur Zahlung
auf diese Erwartungshaltung zurückzuführen ist, egal wie sicher oder vage diese auch immer in Aussicht gestellt war und ob
der Zahlungsempfänger eine solche Leistung tatsächlich hätte erbringen wollen und können.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 1287 Nr. 23 EFG 2001 S. 1173 IAAAB-09909
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