1. Ausschließlich beruflich
veranlasste Bewirtungsaufwendungen eines Arbeitnehmers können auch dann
Werbungkosten sein, wenn sein Gehalt nicht erfolgsabhängig ist.
2. Die berufliche Veranlassung der
Bewirtung muss durch die vorgesehenen Eintragungen in den Bewirtungsbeleg
nachvollziehbar und glaubhaft sein, sie ist allerdings nicht allein durch einen
formell ordnungsgemäß ausgefüllten Bewirtungsbeleg bereits
nachgewiesen.
3. Bestehen an der beruflichen
Veranlassung geltend gemachter Bewirtungsaufwendungen angesichts der gesamten
Umstände des Einzelfalles Zweifel genereller und grundlegender Art, kommt
auch die steuerliche Anerkennung eines Teils der Aufwendungen im
Schätzungswege nicht in Betracht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 521 EFG 2003 S. 521 Nr. 8 INF 2003 S. 207 Nr. 6 QAAAB-09902
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