Zuordnung von Schuldzinsen für unterschiedlich hoch verzinsliche Darlehen bei Anschaffung einer eigengenutzten und einer
vermieteten Eigentumswohnung
Leitsatz
1. Nach der BFH-Rechtsprechung ist bei der Herstellung eines Hauses mit einer vermieteten und einer eigengenutzten Wohnung
für die Zuordnung von Fremd- und Eigenmitteln die -unter einer Gesamtwürdigung der Umstände zu ermittelnde- tatächliche Mittelverwendung
maßgeblich. Die anfallenden Darlehenszinsen sind nach der Wohn- bzw. Nutzfläche auf die Wohnungen aufzuteilen, wenn die Herstellungskosten
einheitlich abgerechnet und nicht getrennt für beide Wohnungen ausgewiesen sind.
2. Bei der Anschaffung schon fertiggestellter Objekte -bei der diese Rechtsgrundsätze entsprechend gelten- sind an der Nachweis
der Zuordnungsentscheidung des Steuerpflichtige eher geringere Anforderungen zu stellen als in den vom BFH beurteilten "Herstellungsfällen".
3. Daher reicht es beim Kauf von je einer vermieteten und eigengenutzten Eigentumswohnung für die Zuordnung einzelner unterschiedlich
verzinslicher Darlehen aus, wenn das -der Höhe nach zur Zahlung des Kaufpreises für eine Wohnung ausreichende- Darlehen mit
dem höchsten Zinssatz nur durch die vermietete Wohnung dinglich abgesichert wird.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): WAAAB-09900
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