Wiederkehrende Leistungen an die Lebensgefährtin sowie an
die geschiedene Ehefrau des Erblassers keine Sonderausgaben; Zuständigkeit
für verbindliche Zusage im Anschluss an Außenprüfung
Leitsatz
1. Wiederkehrende
Versorgungsleistungen eines Erben aufgrund eines Vermächtnisses an die
Lebensgefährtin des Erblassers sind nicht als Sonderausgaben (dauernde
Last) abziehbar.
2. Unterhaltszahlungen des Erben an
die geschiedene Ehefrau des Erblassers sind nicht als Sonderausgaben (§ 10
Abs 1 Nr. 1a EStG) abziehbar.
3. Auch Abfindungszahlungen des Erben
zur Ablösung des Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau des
Erblassers sind nicht als Sonderausgaben (§ 10 Abs 1 Nr. 1a EStG)
abziehbar.
4. Gehören zum Erwerb von Todes
wegen wiederkehrende Bezüge und hat sich der Erwerber für eine
Besteuerung nach dem Jahreswert i. S. des § 23 ErbStG entschieden,
können die jährlich bezahlten Erbschaftsteuern als dauernde Last
gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar sein, wenn die
betreffenden Einkünfte beim Erwerber (Empfänger) der wiederkehrenden
Leistungen sowohl mit Einkommensteuer als auch mit Erbschaftsteuer belastet
sind.
5. Eine verbindliche Auskunft setzt
nach der Rechtsprechung des BFH voraus, dass sie von der für die
Veranlagung zuständigen Behörde und innerhalb dieser Behörde von
dem für die Veranlagung zuständigen Sachgebietsleiter oder dem
Amtsvorsteher erteilt wird. Dies gilt grundsätzlich auch für die in
§ 204 AO geregelte verbindliche Zusage im Anschluss an eine
Außenprüfung. Zuständig ist in diesem Falle das zur
Außenprüfung nach § 195 Satz 1 AO berufene
Veranlagungsfinanzamt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 282 WAAAB-09884
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