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Finanzgericht München Urteil v. - 1 K 3185/00 EFG 2001 S. 282

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, EStG § 12 Nr. 2, BGB § 1586b, ErbStG § 23, AO 1977 § 204, AO 1977 § 195

Wiederkehrende Leistungen an die Lebensgefährtin sowie an die geschiedene Ehefrau des Erblassers keine Sonderausgaben; Zuständigkeit für verbindliche Zusage im Anschluss an Außenprüfung

Leitsatz

1. Wiederkehrende Versorgungsleistungen eines Erben aufgrund eines Vermächtnisses an die Lebensgefährtin des Erblassers sind nicht als Sonderausgaben (dauernde Last) abziehbar.

2. Unterhaltszahlungen des Erben an die geschiedene Ehefrau des Erblassers sind nicht als Sonderausgaben (§ 10 Abs 1 Nr. 1a EStG) abziehbar.

3. Auch Abfindungszahlungen des Erben zur Ablösung des Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau des Erblassers sind nicht als Sonderausgaben (§ 10 Abs 1 Nr. 1a EStG) abziehbar.

4. Gehören zum Erwerb von Todes wegen wiederkehrende Bezüge und hat sich der Erwerber für eine Besteuerung nach dem Jahreswert i. S. des § 23 ErbStG entschieden, können die jährlich bezahlten Erbschaftsteuern als dauernde Last gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar sein, wenn die betreffenden Einkünfte beim Erwerber (Empfänger) der wiederkehrenden Leistungen sowohl mit Einkommensteuer als auch mit Erbschaftsteuer belastet sind.

5. Eine verbindliche Auskunft setzt nach der Rechtsprechung des BFH voraus, dass sie von der für die Veranlagung zuständigen Behörde und innerhalb dieser Behörde von dem für die Veranlagung zuständigen Sachgebietsleiter oder dem Amtsvorsteher erteilt wird. Dies gilt grundsätzlich auch für die in § 204 AO geregelte verbindliche Zusage im Anschluss an eine Außenprüfung. Zuständig ist in diesem Falle das zur Außenprüfung nach § 195 Satz 1 AO berufene Veranlagungsfinanzamt.

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 282
WAAAB-09884

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