Garagenkosten eines Arbeitnehmers bei Anwendung der 1 v.H.-Methode keine Werbungskosten
Leitsatz
1. Wird der von einem Arbeitnehmer erzielte Vorteil aus der unentgeltlichen Überlassung eines Dienstwagens zu privaten Zwecken
nach der sog. 1 v.H.-Methode ermittelt, kann der Arbeitnehmer Aufwendungen für die Anmietung einer Garage nicht als Werbungskosten
abziehen.
2. Pauschale Nutzungsvergütungen eines Arbeitnehmers für die Überlassung eines Dienstwagens können auch bei Anwendung der
1 v.H.-Methode zu einer Kürzung des geldwerten Vorteils (als Minderung ersparter Aufwendungen) und Zusatzvergütungen des Arbeitgebers
zu dessen Erhöhung führen.
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 453 Nr. 9 IAAAB-09880
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