Nachholung einer bislang unterlassenen Tariffeststellung
unzutreffende Bezeichnung eines Änderungsbescheids
Einkünftefeststellung als Grundlagenbescheid für die
Tariffeststellung nach
§ 32c
EStG
Heilung eines Bekanntgabemangels durch
Zustellung der Einspruchsentscheidung nach Ablauf der
Feststellungsfrist
Leitsatz
1. Hat das Feststellungs – FA
im ursprünglichen, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen
Feststellungsbescheid die Einkünfte (unrichtigerweise) als nach
§ 32c EStG
tarifbegünstigt eingestuft und in einem bestandskräftig gewordenen
Änderungsbescheid nach einer Außenprüfung die Einkünfte
betragsmäßig erhöht, den Vorbehalt der Nachprüfung
aufgehoben, aber keinerlei Aussagen zu
§ 32c EStG
gemacht, und hat das Veranlagungs – FA für die Gesellschafter die
Tarifbegünstigung weiter in Höhe der im ursprünglichen Bescheid
festgestellten Einkünfte gewährt, so ist das Feststellungs-FA
später nach
§ 175 Abs. 1 Nr. 1 AO
1977 berechtigt, die Tariffeststellung zu
§ 32c EStG
nachzuholen und die Tarifermäßigung auf 0 DM festzustellen.
2. Die unrichtige Bezeichnung dieses
erneuten Änderungsbescheids als „Ergänzungsbescheid„
sowie die fehlende Angabe der Korrekturvorschrift sind unschädlich.
3. Erzielt eine Mitunternehmerschaft
gewerbliche Einkünfte, ist die Feststellung der gewerblichen
Einkünfte gegenüber der Feststellung der Tarifbegünstigung nach
§ 32c EStG
bindend i. S. der §§ 175 Abs. 1 Nr. 1, 182 Abs. 1
AO 1977.
4. Wird ein geänderter
Feststellungsbescheid innerhalb der Feststellungsfrist nur einem der
Gesellschafter wirkam bekanntgegeben, so kann dieser Bekanntgabemangel durch
die nach Ablauf der Feststellungsfrist erfolgte Bekanntgabe der
Einspruchsentscheidung an den ehemaligen Steuerberater der Gesellschaft sowie
aller Gesellschafter geheilt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 212 EFG 2003 S. 212 Nr. 4 EAAAB-09864
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