Flüchtigkeitsfehler des FA bei Auswertung eines Grundlagenbescheids
Leitsatz
Unterläuft dem FA bei Gelegenheit der Auswertung eines Grundlagenbescheids ein Flüchtigkeitsfehler in der Einkommensteuerveranlagung
zu Gunsten des Steuerpflichtigen in der Weise, dass es die Beteiligungseinkünfte bei der Bildschirmeingabe unter der für
Einzelunternehmereinkünfte vorgesehenen Kennziffer 12 statt unter der für Beteiligungseinkünfte vorgesehenen Kennziffer
16 einträgt, und werden dadurch die im geänderten Bescheid noch enthaltenen Einzelunternehmereinkünfte überschrieben,
so dass sie im Änderungsbescheid nicht mehr erscheinen, kann der Fehler über die Vorschrift des § 129 AO korrigiert
werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): UAAAB-09863
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