Rücklagenauflösung nach Bestandskraft eines
Steuerbescheides bei abweichendem Wirtschaftsjahr
Einkommensteuer 1992
Leitsatz
Ein seinen Gewinn nach
Durchschnittssätzen ermittelnder Landwirt kann den Gewinn eines
Wirtschaftsjahres nicht durch die nachträgliche Änderung des einmal
ausgeübten Wahlrechts hinsichtlich der gewinnwirksamen Teilauflösung
einer nach § 6c Abs. 1 EStG i.V.m. § 6b Abs. 3 und 7 EStG gebildeten
Rücklage ändern, wenn dieser anteilig in einem zwar auf Null DM
lautenden aber bereits bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid
berücksichtigt ist. Eine Teilauflösung der Rücklage kann auch
nicht nur mit Wirkung für die noch nicht bestandskräftige
Einkommensteuerveranlagung des zweiten das Wirtschaftsjahr betreffenden
Veranlagungsjahres aufgelöst werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1510 EFG 2002 S. 1510 Nr. 23 VAAAB-09854
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