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FG München Urteil v. - 1 K 1623/98 EFG 2000 S. 255

Gesetze: EStG § 11 Abs 1, EStG § 20 Abs 1 Nr 1 Satz 2, KStG 1977 § 8 Abs 3 Satz 2, AO 1977 § 174 Abs 3

Zuflusszeitpunkt einer als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandelnden Umsatztantieme beim beherrschenden GmbH-Gesellschafter; beherrschende Gesellschafter durch punktuelle gemeinsame Interessenverfolgung

Leitsatz

1. Verfolgen zwei zusammen über die Mehrheit der Stimmrechte verfügende GmbH-Gesellschafter nur hinsichtlich der Vereinbarung einer Umsatztantieme gemeinsame Interessen, sind sie insoweit auch bei kontroversem Abstimmungsverhalten in anderen Fragen als beherrschende Gesellschafter zu behandeln.

2. Eine von der Gesellschafterversammlung beschlossene Umsatztantieme fließt dem beherrschenden Gesellschafter der GmbH im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu.

3. Eine noch nicht ausbezahlte und auch noch nicht in den Büchern der GmbH gutgeschriebene Umsatztantieme zugunsten der beherrschenden Gesellschafter entsteht nicht im Jahr der Erzielung des Umsatzes, sondern erst im Folgejahr. Dementsprechend wird sie erst im Folgejahr fällig (vgl. , DB 1974, 538).

4. Hat das FA in diesem Fall die unstreitig als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandelnde Tantieme zunächst rechtsirrtümlich als dem beherrschenden Gesellschafter im Jahr der Erzielung des Umsatzes zugeflossen behandelt und gibt es diese Auffassung während des Klageverfahrens auf, so ist es zu einer Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids des Folgejahrs nach § 174 Abs.3 AO berechtigt.

Fundstelle(n):
DStRE 2000 S. 404 Nr. 8
EFG 2000 S. 255
HAAAB-09850

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