Zuflusszeitpunkt einer als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandelnden Umsatztantieme beim beherrschenden GmbH-Gesellschafter;
beherrschende Gesellschafter durch punktuelle gemeinsame Interessenverfolgung
Leitsatz
1. Verfolgen zwei zusammen über die Mehrheit der Stimmrechte verfügende GmbH-Gesellschafter nur hinsichtlich der Vereinbarung
einer Umsatztantieme gemeinsame Interessen, sind sie insoweit auch bei kontroversem Abstimmungsverhalten in anderen Fragen
als beherrschende Gesellschafter zu behandeln.
2. Eine von der Gesellschafterversammlung beschlossene Umsatztantieme fließt dem beherrschenden Gesellschafter der GmbH im
Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu.
3. Eine noch nicht ausbezahlte und auch noch nicht in den Büchern der GmbH gutgeschriebene Umsatztantieme zugunsten der beherrschenden
Gesellschafter entsteht nicht im Jahr der Erzielung des Umsatzes, sondern erst im Folgejahr. Dementsprechend wird sie erst
im Folgejahr fällig (vgl. , DB 1974, 538).
4. Hat das FA in diesem Fall die unstreitig als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandelnde Tantieme zunächst rechtsirrtümlich
als dem beherrschenden Gesellschafter im Jahr der Erzielung des Umsatzes zugeflossen behandelt und gibt es diese Auffassung
während des Klageverfahrens auf, so ist es zu einer Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids des Folgejahrs
nach § 174 Abs.3 AO berechtigt.
Fundstelle(n): DStRE 2000 S. 404 Nr. 8 EFG 2000 S. 255 HAAAB-09850
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