getrennte Veranlagung auch ohne Abgabe von zwei getrennten
Steuererklärungen
Ausübung der Wahl einer getrennten
Veranlagung
Einkommensteuer 1999
Leitsatz
1. Haben Ehegatten in einer gemeinsam
unterschriebenen Steuererklärung zunächst die getrennte Veranlagung,
in einer neuen Einkommensteuererklärung dann Zusammenveranlagung und im
Einspruchsverfahren durch ihren Bevollmächtigten wieder die getrennte
Veranlagung beantragt, so ist eine getrennte Veranlagung durchzuführen.
Das gilt auch dann, wenn der Bevollmächtigte die Abgabe von zwei
getrennten Steuererklärungen für die Ehegatten verweigert, aber in
einem gesonderten Schreiben Angaben zur beantragten Aufteilung der
Einkünfte und der Sonderausgaben macht.
2. Wird von Ehegatten einvernehmlich
die getrennte Veranlagung beantragt, aber die gesetzlich vorgeschriebenen
Abgabe von zwei getrennten Steuererklärungen verweigert, hat das FA
verschiedene Möglichkeiten, hierauf zu reagieren und auf die Abgabe einer
mangelfreien Steuererklärung hinzuwirken (z. B. Schätzung,
Verhängung von Zwangsmitteln oder Verspätungszuschlägen); das FA
ist aber –wenn trotz der formellen Mängel eine getrennte Veranlagung
durchgeführt werden kann– nicht zur Durchführung einer
Zusammenveranlagung gegen den Willen der Ehegatten berechtigt.
3. Das Wahlrecht der Veranlagungsart
kann bis zur Bestandskraft der Veranlagung ausgeübt bzw. widerrufen und
anderweitig ausgeübt werden. Die schriftliche Abgabe des Wahlrechts
erfolgt in der Regel durch das Ankreuzen des in der
Einkommensteuererklärung vorgesehenen Kästchens, kann aber auch durch
besonderes Schreiben an das FA erfolgen.
Fundstelle(n): KAAAB-09849
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