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FG München Urteil v. - 1 K 1386/99 EFG 2000 S. 872

Gesetze: EStG § 33 Abs 1, EStG § 33 Abs 2, EStG § 33 Abs 3

Bekleidungsaufwand bei Geschlechtsumwandlung infolge Transsexualität keine außergewöhnliche Belastung

Leitsatz

Ein Transsexueller kann Aufwendungen für die im Zusammenhang mit der Geschlechtsumwandlung angeschaffte Bekleidung nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehen, weil er für die Aufwendungen ein Gegenwert erlangt hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 872
QAAAB-09847

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