Abzug von Bewirtungsaufwendungen anlässlich des Umzugs und des Firmenjubiläums einer Zahnarztpraxis
Leitsatz
1. Steht bei einer betrieblichen Veranstaltung die Bewirtung im Vordergrund, sind sämtliche, sachlich damit in Zusammenhang
stehende Aufwendungen den Bewirtungsaufwendungen zuzurechnen. Besteht kein sachlicher Zusammenhang der neben den Bewirtungskosten
entstandenen weiteren Aufwendungen mit der Bewirtung, sind diese Aufwendungen separat zu beurteilen und unterliegen nicht
der Einschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG (vgl. , BFH/NV 1993, 530).
2. Gegen die betriebliche Veranlassung der Einweihungs- und Jubiläumsfeier einer Zahnarztpraxis sprechen weder, dass der Praxisumzug
schon einige Monate zurückliegt, die Feier im Garten der Praxis stattfindet, die Veranstalterin zwei Wochen vor Beginn der
Feier Geburtstag hatte, noch die Einladung von Patienten vermittelnden Ärzten und Apothekern, der Angestellten, anderer Zahnärzte,
eines zahntechnischen Labors, des Praxiseinrichters, der kreditgebenden Bank und des Steuerberaters.
3. Ausführungen zur Angemessenheit betrieblich veranlasster Aufwendungen (hier: für das Servicepersonal, die Musik und die
sog. Möbilierung).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2000 S. 452 Nr. 9 MAAAB-09844
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