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Finanzgericht München Urteil v. - 1 K 1220/00 EFG 2001 S. 1583

Gesetze: AO 1977 § 130 Abs. 2 Nr. 3, AO 1977 § 152, AO 1977 § 5

Spätere Ersetzung eines vom FA zunächst ausdrücklich bestätigten Verspätungszuschlags durch einen höheren Verspätungszuschlag

Widerruf eines bestätigten Verspätungszuschlags

Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 1996

Leitsatz

Hat der Steuerpflichtige die – zu einer erheblichen Nachzahlung führende – Steuererklärung erst im Klageverfahren gegen den Schätzungsbescheid des FA eingereicht und das FA den Einkommensteueränderungsbescheid mit dem Vermerk „der bisher festgesetzte Verspätungszuschlag von 200 DM bleibt nach Überprüfung unverändert bestehen” versehen, so ist das FA später nicht nach § 130 Abs. 2 AO befugt, den Verspätungszuschlag von 200 DM zurückzunehmen und einen erheblich höheren Verspätungszuschlag festzusetzen.

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 1583
IAAAB-09841

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