Ein Flugkapitän, der verpflichtet ist, im Einzugsbereich seines Einsatzflughafens über einen Wohnsitz zu verfügen und
der deshalb eine Zweitwohnung innehat, die er nicht nur während der Zeiten der Dienstbereitschaft, sondern auch durch
regelmäßiges Übernachten nutzt, wenn z. B. anstehende Interkontinentalflüge am nächsten Tag ein Ausgeruhtsein erfordern,
kann die Aufwendungen für die Zweitwohnung – nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist für die steuerliche Anerkennung der
Aufwendungen einer doppelten Haushaltsführung – wegen der Zuordnung des Übernachtens zur Privatsphäre und der daraus folgenden
Nichtanerkennung der Wohnung als außerhäusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten geltend machen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): EFG 2002 S. 390 EFG 2002 S. 390 Nr. 7 BAAAB-09839
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