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Finanzgericht München Urteil v. - 1 K 1209/00 EFG 2002 S. 390

Gesetze: EStG § 9 Abs. 5EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6bEStG § 9 Abs. 1 S. 1EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3

Außerhäusliches Arbeitszimmer eines Flugkapitäns

Leitsatz

Ein Flugkapitän, der verpflichtet ist, im Einzugsbereich seines Einsatzflughafens über einen Wohnsitz zu verfügen und der deshalb eine Zweitwohnung innehat, die er nicht nur während der Zeiten der Dienstbereitschaft, sondern auch durch regelmäßiges Übernachten nutzt, wenn z. B. anstehende Interkontinentalflüge am nächsten Tag ein Ausgeruhtsein erfordern, kann die Aufwendungen für die Zweitwohnung – nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist für die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen einer doppelten Haushaltsführung – wegen der Zuordnung des Übernachtens zur Privatsphäre und der daraus folgenden Nichtanerkennung der Wohnung als außerhäusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten geltend machen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

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Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 390
EFG 2002 S. 390 Nr. 7
BAAAB-09839

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