Beginn der Abschreibung auf den eingebrachten Praxiswert bei Gründung einer Steuerberater-Sozietät
Leitsatz
1. Wird bei der Gründung einer Steuerberater-Sozietät in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts von einem
Sozius die bisherige als Einzelunternehmen betriebene Kanzlei eingebracht, so steht dem anderen Sozius die Abschreibung auf
den entgeltlich erworbenen Praxiswert sowie die übrigen Wirtschaftsgüter erst ab dem Zeitpunkt zu, zu dem das Sozietätsverhältnis
nach dem Sozietätsvertrag beginnen soll, und nicht schon ab dem Tag, an dem der Sozietätsvertrag geschlossen worden ist.
2. Auf die "Ingebrauchnahme" des Praxiswerts kommte es insoweit ebensowenig an wie auf den Tag der Zahlung.
Fundstelle(n): DStRE 2000 S. 458 Nr. 9 EFG 2000 S. 349 SAAAB-09829
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