1. Über
Art. 34 GG geht die Haftung aus
§ 10b Abs. 4 Satz 2
EStG für pflichtwidrig oder zumindest grob
fahrlässig handelnde Gemeindebedienstete auf die
Anstellungskörperschaft über, so dass diese für das Ausstellen
falscher Spendenquittungen durch ihre Amtsträger im
Durchlaufspendenverfahren primär haftet.
2. Zur Auslegung der
Verschuldensbegriffe des
§ 10b Abs. 4 Satz 2
EStG kann auf die Steuerrechtsprechung zu der
inhaltsgleichen Vorschrift des
§ 173 Abs. 1 Nr. 2
AO zurückgegriffen werden.
3. Die Höhe der Inanspruchnahme
für den Steuerausfall bemisst sich nach der pauschalierenden Regelung des
§ 10b Abs. 4 Satz 3, wonach die entgangene Steuer mit 40 v.H. des
zugewendeten Betrages anzusetzen ist.
4. Mangels substantiierter Angaben zu
den einzelnen Spenden bleibt die Frage der Exkulpationsmöglichkeit des
Haftungsschuldners durch einzelfallsbezogene Darlegung der
Bösgläubigkeit des Steuerschuldners (= Spenders) oder der fehlenden
steuerlichen Auswirkung im Einzelfall unentschieden.
Fundstelle(n): YAAAB-09827
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