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FG München Urteil v. - 16 K 3569/98 EFG 2000 S. 574

Gesetze: Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit Art. 33 Abs 1 EStG § 63 Abs 1

Kindergeld nach Art. 33 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit

Leitsatz

1. Kindergeld i.S. des Art. 33 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit ist Kindergeld nach dem EStG.

2. Wird einem türkischen Staatsangehörigen Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt, steht ihm ab diesem Zeitpunkt für seine in der Türkei lebenden Kinder Kindergeld gemäß Art. 33 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit nicht mehr zu.

Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 574
EAAAB-09825

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