FG München Urteil v. - 16 K 3569/98 EFG 2000 S. 574
Gesetze: Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit Art. 33 Abs 1 EStG § 63 Abs 1
Kindergeld nach Art. 33 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit
Leitsatz
1. Kindergeld i.S. des Art. 33 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale
Sicherheit ist Kindergeld nach dem EStG.
2. Wird einem türkischen Staatsangehörigen Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt, steht ihm ab diesem Zeitpunkt für seine in
der Türkei lebenden Kinder Kindergeld gemäß Art. 33 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Türkei über Soziale Sicherheit nicht mehr zu.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 574 EAAAB-09825
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.