Aufwendungen einer Sonderschullehrerin für die Anschaffung und Instandsetzung eines Klaviers sowie für Klavierunterricht
Leitsatz
Eine an einer Förderschule für lernbehinderte Kinder tatige, nicht als Musiklehrerin ausgebildete Sonderschullehrerin darf
die Aufwendungen für die Anschaffung und Instandsetzung eines Klaviers sowie für Klavierunterricht auch dann nicht als Werbungskosten
abziehen, wenn sie aufgrund Lehrermangels an der Schule wöchentlich drei bis sechs Musik-, Chor- und Instrumentalunterrichtsstunden
erteilt und die Notwendigkeit eines Klaviers für die Unterrichtsvorbereitung zu Hause vom Schulrektor bestätigt wird.
Fundstelle(n): PAAAB-09817
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