Stiller Gesellschafter bei fehlender Beteiligung am
Geschäftswert des Unternehmens kein Mitunternehmer
Ablehnung der gesonderten und einheitlichen Feststellung der
Einkünfte 1984 der Fa.
Leitsatz
Ein stiller Gesellschafter bzw.
Gesellschafter einer BGB-Innengesellschaft, dessen Einlage in der Beschaffung
eines Kredits zugunsten des Unternehmens durch Übernahme einer
Bankbürgschaft besteht, ist mangels Unternehmerrisikos nicht
Mitunternehmer i. S. des
§ 15 Abs. 1 Nr. 2
EStG, wenn ihm bei fehlender Beteiligung am
Geschäftswert des Unternehmens im Falle der Auflösung weder die
alleinige Geschäftsführung überlassen ist noch ein konkreter
Anlass für eine drohende Inanspruchnahme aus der Bankbürgschaft
besteht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): VAAAB-09799
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