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Finanzgericht München Urteil v. - 14 K 4692/98

Gesetze: UStDV 1996 § 36 Abs. 1UStDV 1996 § 38UStG 1996 § 15 Abs. 5 Nr. 4UStDV § 36 Abs. 5 S. 1 Nr. 1EStG 1996 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 LStR 1996 Abschn. 39 Abs. 6 GG Art. 3 Abs. 1

Pauschaler Vorsteuerabzug des Arbeitgebers bei Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen an Berufskraftfahrer

Differenzierung zwischen „Dienstreise„ und Fahrtätigkeit ab 1996

Anforderungen an Reisekostenbelege für Zwecke des pauschalen Vorsteuerabzugs

Vorsteuerabzug bei Reisekosten nach Pauschbeträgen oder Vorsteuerabzug, Pauschalierungsverfahren, Reisekosten

Umsatzsteuer 1996

Leitsatz

1. Erstattet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Verpflegungsmehrauswendungen, kann er dafür nach § 36 UStDV nur dann pauschal Vorsteuer abziehen, wenn nach lohnsteuerrechtlichen Grundsätzen „Dienstreisen„ im Inland durchgeführt worden sind.

2. Die durch das Jahressteuergesetz 1996 eingeführte Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG führt nicht dazu, dass ab 1996 auch im Umsatzsteuerrecht beim pauschalen Vorsteuerabzug nicht mehr zwischen Dienstreisen einerseits und Fahrtätigkeit bzw. Einsatzwechseltätigkeit andererseits unterschieden werden dürfte. Insoweit liegt weder eine unzulässige Ungleichbehandlung i. S. von Art. 3 Abs. 1 GG noch ein Verstoß gegen die 6. EG-Richtlinie vor.

3. Die Fahrten eines Berufskraftfahrers führen regelmäßig nur dann zu Dienstreisen, wenn er außerhalb seines Fahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers eine regelmäßige Arbeitsstätte hat. Das ist nicht der Fall, wenn nach den Gesamtumständen des Falls eine nennenswerte Tätigkeit des Fahrers am Betriebssitz ausgeschlossen werden kann.

4. Zu den Anforderungen an „Belege„ i. S. des § 36 Abs. 5 UStDV.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
OAAAB-09784

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