Anforderungen an die Unterschrift des Postbediensteten bei
Ersatzzustellung
Haftung für Umsatzsteuer
1989–1992
Körperschaftsteuer 1989-1992
Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer 1991
Leitsatz
1. Eine „Unterschrift”
des Zustellers auf der Postzustellungsurkunde als Voraussetzung für eine
wirksame Ersatzzustellung (Niederlegung) muss zwar nicht lesbar sein, es muss
sich aber um einen die Identität des Zustellers ausreichend
kennzeichnenden individuellen Schriftzug handeln, der charakteristische
Merkmale aufweist, sich nach dem gesamten Schriftbild als Unterschrift eines
Namens darstellt und zumindest die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen
lässt.
2. Ein nach links gehender runder
Haken mit einer nach rechts laufenden, nicht völlig gerade endenden,
kurzen Linie reicht dazu insbesondere dann nicht aus, wenn der aus 11
Buchstaben bestehende Name der Zustellerin erst nach zweimaliger Nachfrage bei
der Deutschen Post sicher feststeht und der Personalausweis der Zustellerin
eine von der Unterschrift auf der Postzustellungsurkunde wesensverschiedene
Unterschrift enthält.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1201 EFG 2002 S. 1201 Nr. 19 UAAAB-09782
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