1. Leistender i. S. des § 1 Abs.
1 Nr. 1 UStG 1991/1993 ist regelmäßig, wer im eigenen Namen als
solcher auftritt.
2. Der Aussteller von
Scheinrechnungen schuldet nicht die Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 UStG,
wenn in den Rechnungen der Gegenstand der Leistung nicht identifizierbar
bezeichnet ist.
3. Dem Unternehmer steht unter den
übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG der Vorsteuerabzug zu, wenn er
zur Zeit des Leistungsbezugs die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht
hat, die Eingangsumsätze für solche Ausgangsumsätze zu
verwenden, die den Vorsteuerabzug nicht gemäß § 15 Abs. 2 UStG
ausschließen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 965 EFG 2003 S. 965 Nr. 13 KÖSDI 2003 S. 13831 Nr. 8 KAAAB-09781
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