1. Ein Verfügungsberechtigter i.
S. von § 35 AO 1977 ist, wer durch die Führung sämtlicher
Geschäfte faktisch die Leitung einer juristischen Person übernommen
hat.
2. Ein Verfügungsberechtigter
haftet wie ein gesetzlicher Vertreter, wenn er die steuerlichen Pflichten der
juristischen Person, die er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln,
rechtlich und tatsächlich (zumindest teilweise) erfüllen kann, grob
fahrlässig unter Vorschiebung rechtlicher Zweifel an der Besteuerung
verletzt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 298 EFG 2002 S. 298 Nr. 6 DAAAB-09779
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