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FG München Beschluss v. - 14 K 3517/96 EFG 2000 S. 1026

Gesetze: FGO § 94, ZPO § 164 Abs 1, ZPO § 160 Abs 4, ZPO § 160 Abs 2, ZPO § 160 Abs 3 Nr 2, FGO § 5 Abs 3, ZPO § 164 Abs 3 Satz 2

Voraussetzungen einer Protokollberichtigung bzw-. ergänzung, prokollierungspflichtige Vorgänge, Besetzung beim Beschluss über die Ablehnung eines Antrags auf Protokollberichtigung

Leitsatz

1. Einn Antrag auf Ergänzung des Protokolls nach § 160 Abs. 4 ZPO ist nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zulässig (hier: Auslegung eines nach der mündlichen Verhandlung gestellten Antrags auf "Ergänzung" als Antrag auf eine -jederzeit mögliche- Protokollberichtigung nach § 164 Abs. 1 ZPO).

2. Ein Beweisantrag ist ein protokollierungspflichtiger "wesentlicher Vorgang der Verhandlung" i.S. von § 160 Abs. 2 ZPO. Das Angebot der Übergabe eines bestimmten Dokuments in der mündlichen Verhandlung ist aber nicht als Beweisantrag zu werten, wenn daduch weder eine streitige Tatsache in Beweis gestellt werden sollte noch dargetan wurde, in welcher Weise das Dokument entscheidungserheblich sein sollte.

3. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO begründet nur eine Protokollierungspflicht für Sach-, nicht dagegen für Prozessanträge.

4. Der Beschluss über die Ablehnung des Antrags auf Protokollberichtigung wird nach § 5 Abs. 3 FGO von den Berufsrichtern des Senats gefasst, die aufgrund der mündlichen Verhandlung über die Klage entschieden haben. Soweit der BFH eine Entscheidung des protokollführenden Richters ausreichen lässt, kann dem nicht gefolgt werden (gegen , BFH/NV 1998, 873); § 164 Abs. 3 Satz 2 ZPO regelt nur das Verfahren im Fall einer durchzuführenden Protokollberichtigung ohne förmlichen Beschluss.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 1026
ZAAAB-09776

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