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Finanzgericht München Urteil v. - 14 K 1686/99

Gesetze: AO § 357 Abs. 3, AO § 358

Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Einspruch: Bestimmbarkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes

Haftung

Leitsatz

Die Angabe, gegen welchen Verwaltungsakt Einspruch eingelegt wurde, kann nicht erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist nachgeholt oder aus erst nach diesem Zeitpunkt der Finanzbehörde bekannt werdenden Umständen im Wege der Auslegung des Einspruchsvorbringens hergeleitet werden.

Fundstelle(n):
AAAAB-09767

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