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Finanzgericht München  v. - 14 K 109/99

Gesetze: UStG 1993 § 12 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 UStG 1993 § 12 Abs. 2 Nr. 1 S. 3

Lieferung von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle

Leitsatz

Die von einem Festveranstalter über eine einfache Verkaufstheke ausgegebenen Speisen und Getränke, die von den Besuchern zum Teil im Stehen und zum Teil an aufgestellten Biertischen konsumiert werden, unterliegen dem regulären Steuersatz. Aufgestellte Biertische sind besondere Vorrichtungen i. S. von § 12 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 UStG 1993.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
GAAAB-09765

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