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Finanzgericht München Beschluss v. - 13 V 4698/02

Gesetze: FGO § 69 Abs. 3 S. 1 i.V.m. FGO § 69 Abs. 2 S. 3FGO § 69 Abs. 2 S. 6FGO § 42AO § 351 Abs. 2

Sicherheitsleistung bei Aussetzung der Vollziehung eines Folgebescheids

Änderung des Aussetzungsbeschlusses vom i. S. 13 V 3420/02

Leitsatz

Das öffentliche Interesse an einer Sicherheitsleistung bei Aussetzung der Vollziehung eines Fogebescheids entfällt, wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit der Rechtsbehelf gegen den Grundlagenbescheid erfolgreich sein wird. Hierüber ist bei Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids zu entscheiden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
CAAAB-09749

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