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Finanzgericht München Beschluss v. - 13 V 1407/01

Gesetze: EStG § 16 Abs. 3 S. 1, FGO § 69 Abs. 2 S. 2

Ohne ausdrückliche Aufgabeerklärung keine Betriebsaufgabe bei Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen und Anspruch auf Rückgabe ”im gleichen Zustand”

Zu den Voraussetzungen einer Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 EStG

Aussetzung der Vollziehung in Sachen Einkommensteuer 1998

Leitsatz

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Einstellung der gewerblichen Tätigkeit ohne eine ausdrückliche Aufgabeerklärung nicht als Betriebsaufgabe zu beurteilen ist, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen für fünf Jahre vermietet bzw. verpachtet werden und nach den geschlossenen Miet- und Pachtverträgen nicht wesentlich umgestaltet werden dürfen, sondern ”im gleichen Zustand” wieder zurückzugeben sind, und der Betriebsinhaber in der Folgezeit weiter Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt hat.

Fundstelle(n):
SAAAB-09709

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