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FG München  v. - 13 K 953/99

Gesetze: BewG § 68, BewG § 110, VStG § 9

Zur unterschiedlichen Besteuerung des Grund- und Barvermögens (sonstiges Vermögen) nach dem VStG

Leitsatz

Zurückgestellte (erhebliche) Reparaturaufwendungen für ein Einfamilienhaus (EFH) wirken sich nicht unmittelbar bei der Vermögensteuer als Schuld aus. Die Reparaturbedürftigkeit des Hauses wirkt sich allenfalls auf die Höhe des Einheitswertes beim EFH aus. Dies hängt mit der unterschiedlichen Besteuerung des Grund- und Barvermögens (sonstiges Vermögen) zusammen.

Fundstelle(n):
FAAAB-09693

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