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FG München Urteil v. - 13 K 829/97 EFG 2001 S. 60

Gesetze: AO 1977 § 364b Abs 1 Nr 1FGO § 79b Abs 3FGO § 76 Abs 3 Satz 2FGO § 76 Abs 3 Satz 1, FGO § 79 Abs 1 Satz 1FGO § 135 Abs 1FGO § 137 Satz 2AO 1977 § 172 Abs 1 Nr 2 Buchst aAO 1977 § 132 Satz 1AO 1977 § 172 Abs 1 Satz 3

Zurückweisung erst im Klageverfahren eingereichter berichtigter Erklärungen nach Setzung einer Ausschlussfrist durch das FA im Einspruchsverfahren; Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits; Abhilfebescheid des FA im Klageverfahren auch nach vorheriger Setzung einer Ausschlussfrist nach § 364b AO 1977 zulässig; Kostenpflicht des FA bei zu Unrecht verweigertem Erlass eines Abhilfebescheids im Klageverfahren

Leitsatz

1. Auch wenn das FA im Einspruchsverfahren wirksam eine Auschlussfrist nach § 364b AO 1977 gesetzt hat, darf das FG die erst im Klageverfahren eingereichten berichtigten Erklärungen nur dann ermessenfehlerfrei zurückweisen, wenn sich hierdurch die Erledigung des Rechtsstreits verzögert hat.

2. Eine "Verzögerung" liegt nur dann vor, wenn wenn im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht -d.h. im Termin zur mündlichen Verhandlung oder in der Sitzung, in der mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden werden soll, die Zulassung verspäteten Vorbringens der Kläger weitere Ermittlungen und damit eine Vertagung erforderlich machen würde, während andernfalls in der Sache entschieden werden könnte.

3. Eine Verzögerung dadurch, dass der Rechtsstreit über zwei Jahre bei dem früher zuständigen Senat unbearbeitet liegen blieb, kann den Klägern nicht angelastet werden.

4. Besteht nach Vorliegen der berichtigten Erklärungen Einvernehmen zwischen den Beteiligten über die nunmehr festzusetzende Steuer, ist das FA nicht etwa wegen eines Fortwirkens der im Einspruchsverfahren gesetzten Ausschlussfrist nach § 364b AO 1977 am Erlass eines Abhilfebescheids gehindert.

5. Lehnt das FA den Erlass eines Abhilfebescheids ab und ist deswegen der Erlass eines Urteil nötig, hat der Kläger die Kosten des Verfahrens nur insoweit zu tragen, als sie auch bei Erlass eines Änderungbescheids von ihm zu tragen gewesen wären; die übrigen Kosten des Verfahrens hat das FA zu tragen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 60
AAAAB-09686

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