gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus
Gewerbebetrieb 1992, 1993, 1994, 1995, 1996 der
„…„
Leitsatz
Schuldzinsen können nicht als
nachträgliche Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Gesellschaft bei
Aufgabe des Betriebs Verbindlichkeiten nicht getilgt hat, obwohl bei
ordnungsgemäßer Abwicklung ausreichende Mittel zur Verfügung
gestanden hätten; dies gilt insbesondere dann, wenn die Gesellschaft
Forderungen der Gesellschafter bei Abwicklung tilgt, ohne die Forderungen
anderer Gläubiger zu berücksichtigen und dadurch für diese
weniger Tilgungsmittel bereitstehen (Anschluss an
, BFHE 180/79,
BStBl II 1996, 291)
Fundstelle(n): LAAAB-09678
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