Zahlung einer mit der Vermittlung eines Studienplatzes (Medizin)
in vertraglichem Zusammenhang stehenden Vertragsstrafe als Ausbildungskosten
Zahlung einer Vertragsstrafe an die öffentliche Hand
gehört zu den Ausbildungskosten gem.
§ 10 Abs. 1 Nr. 7
EStG, wenn die Vertragsstrafe mit der Vermittlung eines
Studienplatzes (Medizin) in vertraglichem Zusammenhang steht
Einkommensteuer 1996
Leitsatz
Aufwendungen für eine
Vertragsstrafe wegen (teilweiser) Nichteinhaltung der Verpflichtung zu einer
zehnjährigen Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die in
Zusammenhang mit dem durch die Zuweisung eines Studienplatzes durch die
öffentliche Hand erlangten Vorteil steht, sind als Ausbildungskosten
beschränkt abzugsfähig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 462 Nr. 8 EFG 2003 S. 446 EFG 2003 S. 446 Nr. 7 MAAAB-09669
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