Vorfälligkeitsentschädigung im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Wohnung in A weder Vorkosten für eine selbstgenutzte Eigentumswohnung
in B noch Werbungskosten bei Kapitaleinkünften
Leitsatz
1. Aufwendungen für das vorzeitige Ablösen eines Darlehens (sog. Vorfälligkeitsentschädigung), das der Finanzierung eines
vermieteten und wegen des Erwerbs einer selbstgenutzten Eigentumswohnung veräußerten Grundstücks dient, können grundsätzlich
nicht als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG der wenige Monate danach erworbenen Eigentumswohnung abgezogen werden (Ausführungen
zum Nachweis eines unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs).
2. Die Vorfälligkeitsentschädigung kann auch nicht als Werbungskosten bei den aus der zwischenzeitlichen Anlage des aus der
Grundstücksveräußerung verbleibenden Restkaufpreises in verzinslichen Wertpapieren erzielten Kapitaleinkünften abgezogen werden.
Fundstelle(n): UAAAB-09649
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.