„Halber„ Kinderfreibetrag bei Unterhaltszahlung
ins Ausland für Kind aus früherer Ehe ohne Anrechnung des
ausländischen Kindergelds auf die Höhe der Unterhaltszahlungen
Kinderfreibetrag bei geschiedener Ehe für im Ausland
lebendes Kind, wenn ausländische Rechtsordnung eine dem
§ 1612 b BGB bzw.
§ 1615 g BGB
entsprechende Vorschrift nicht kennt.
Einkommensteuer
1998
Leitsatz
Leistet der Vater für seine aus
einer früheren Ehe stammende, bei der Mutter im Ausland lebende Tochter
Unterhalt und erhält die Mutter nach dem maßgeblichen
ausländischen Recht eine dem deutschen Kindergeld vergleichbare Leistung,
die nach der ausländischen Rechtsordnung nicht (entsprechend § 1612b
bzw.
§ 1615g BGB) auf
die Unterhaltszahlungen des Vaters angerechnet wird, so steht dem Vater bei
verfassungskonformer Auslegung der Kinderfreibetrag in einfacher Höhe
(§ 32 Abs. 6 Satz 1
EStG) zu (Anschluss an
EFG 2002, 102).
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 231 EFG 2003 S. 231 Nr. 4 BAAAB-09638
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