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Finanzgericht München Urteil v. - 13 K 4526/96 EFG 2001 S. 1428

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 1

Aufwendungen eines Dipl.-Ing. der Luft- und Raumfahrttechnik zum Erwerb der Erlaubnis zum Verkehrsflugzeugführer

Leitsatz

Aufwendungen eines Dipl.-Ing. der Luft- und Raumfahrttechnik, der im Flugzeugbau eine führende Stellung in der Erprobungs- und Entwicklungsabteilung anstrebt, zum Erwerb des Luftfahrtscheins für Berufsflugzeugführer sind als Werbungskosten abziehbare Berufsfortbildungskosten.

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 1428
RAAAB-09637

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