Schuldzinsen für Kredit zum Erwerb einer wesentlichen
Beteiligung keine Anschaffungskosten i. S. von § 17 Abs. 2 Satz 1
EStG
gesonderter Feststellung des Verlusts nach § 10 d Abs.
3 EStG auf den , ,
Leitsatz
Die in Zusammenhang mit der
Finanzierung einer sich im Privatvermögen befindenden wesentlichen
GmbH-Beteiligung entstandenen Schuldzinsen können weder als Werbungskosten
bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden, wenn die
GmbH seit ihrer Gründung keine Gewinne ausgeschüttet hat und bereits
ein Jahr nach der Beteiligung überschuldet ist, noch sind sie als
zusätzliche Anschaffungskosten oder als Veräußerungskosten der
wesentlichen Beteiligung berücksichtigungsfähig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 944 Nr. 15 EFG 2002 S. 615 EFG 2002 S. 615 Nr. 10 KÖSDI 2002 S. 13376 Nr. 8 NAAAB-09634
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