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Finanzgericht München Urteil v. - 13 K 4478/98

Gesetze: AO § 179 iVm AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. aEStG § 2 Abs. 1 Nr. 2EStG § 15 Abs. 2 S. 1EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4HGB § 230 ff.

Abgrenzung zwischen typischer und atypischer stiller Gesellschaft

Vercharterung einer Segelyacht als Liebhaberei

Ablehnung der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1992, 1993, 1994 der stillen Gesellschaft Marianne Palm

Leitsatz

1. Eine atypische stille Gesellschaft liegt vor, wenn der stille Gesellschafter auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrags Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunterinitiative entfalten kann.

2. Erwirtschaftet ein Steuerpflichtiger Verluste aus der Vercharterung einer Segelyacht, so kann im Wege typisierender Betrachtungsweise angenommen werden, dass err die Tätigkeit aus im Bereich der Lebenführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausgeführt hat, wenn er selbst Inhaber des erforderlichen Bootsführerscheins ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DAAAB-09633

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