1. Eine
Überschusserzielungsabsicht bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen ist nicht gegeben, wenn bei einem fremdfinanzierten
Aktienkauf die Schuldzinsen die voraussichtliche Rendite der Aktien deutlich
übersteigen; die bloße Erwartung künftiger
Renditeerhöhungen stellt keinen konkreten wirtschaftlich nachvollziehbaren
Anhaltspunkt dar, der auf Dauer gesehen einen Gesamtüberschuss erwarten
lässt (Anschluss an
,
BFH/NV 2000, 420).
2. Schuldzinsen für ein mehrfach
umgeschuldetes Darlehen sowie für neu aufgenommene Darlehen sind dann
nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
abziehbar, wenn nicht nachgewiesen wurde, dass die Kreditmittel zur
Finanzierung von Herstellungskosten oder Reparaturen dienten, es vielmehr
wahrscheinlich ist, dass mit ihnen die Lebenshaltungskosten der Kläger
finanziert wurden.
Fundstelle(n): HAAAB-09610
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