§ 15 a Abs. 1 unterscheidet nicht zwischen Pflichteinlage
und Hafteinlage
Leitsatz
1. Maßgeblich für die
Entstehung des negativen Kapitalkontos eines Kommanditisten i. S. von
§ 15 a Abs. 1 Satz 1
EStG ist nicht die nominale Höhe der
gesellschaftsvertraglich vereinbarten Pflichteinlage, sondern die
tatsächlich geleistete Einlage. ”Geleistet” ist eine
Einlage, die in Geldeswert besteht erst dann, wenn sie dem Konto des
Leistungsempfängers (der KG) gutgeschrieben ist.
2. § 15 a Abs. 1 Satz 2 ESt
trifft keine Regelung für eine von der Pflichteinlage abweichende
Hafteinlage, sondern regelt den Fall der sog. überschießenden
Außenhaftung
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AAAAB-09608
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