Grund und Boden als notwendiges Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen Betriebs; Umfang des zur Wohnung dazugehörenden
Grund und Bodens i. S. des § 52 Abs. 15 EStG, der steuerfrei entnommen werden kann
Leitsatz
1. Grundsätzlich ist jedes katastermäßig abgegrenzte Grundstück eines Land- und Forstwirts ein selbständiges Wirtschaftsgut,
das nicht in noch kleinere Einheiten augeteilt werden kann. Ein eindeutig abgrenzbarer Teil eines Gesamtgrundstücks kann aber
bei besonderen Eigenschaften ein selbständiges, eigenes Wirtschaftsgut sein.
2. Zum notwendigen Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen Betriebs gehören neben dem für eigenbetriebliche Zwecke land-
und forstwirtschaftlich genutzten Grund und Boden auch zum Betriebsareal zählende Flächen mit geringer Ertragsfähigkeit sowie
dauerhaft stillgelegte oder ungenutzte Flächen. Hier: Als Obstgarten genutzter Grundstücksteil, der Teil des Gesamtgrundstücks
ist, auf dem sich die Hofstelle befindet.
3. Wird ein Grundstücksteil landwirtschaftlich nicht (mehr) genutzt, bleibt der Teil solange notwendiges Betriebsvermögen,
bis eine Entnahmehandlung die Möglichkeit der landwirtschaftlichen Nutzung beendet.
4. Welche Fläche der zur Wohnung dazugehörende Grund und Boden i. S. des § 52 Abs. 15 Sätze 6 und 8 EStG umfasst, lässt sich
dem Gesetz nicht entnehmen. Der Umfang des zur Wohnung dazugehörenden Grund und Bodens wird durch die künftige Wohnnutzung
bestimmt. Für die künftige Wohnnutzung erforderliche und übliche Zubehörflächen sollten in angemessenem Umfang miteinbezogen
sein, darüber hinausgehende Flächen nicht, insbesondere dann nicht, wenn sie selbständig bebaubar sind. Dies gilt auch, wenn
die abtrennbare Fläche nach der Entnahme weiterhin als Hausgarten genutzt wird (Anschluss an , BStBl II 1997, 50). Im Streitfall wurde im zeitlichen Zusammenhang mit der Entnahme des Gesamtgrundstücks, auf dem
sich die Hofstelle befand, ein (früher als Obstgarten genutzter) unbebauter Grundstücksteil abgetrennt und an eine Wohnbau-Firma
verkauft. Dieser Grundstücksteil konnte nicht steuerfrei entnommen werden.
5. § 55 EStG und § 52 Abs. 15 EStG betreffen nicht die nämliche Grundstücksfläche in gleich großem Umfang.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 290 BAAAB-09596
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