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Finanzgericht München Urteil v. - 13 K 2292/00

Gesetze: BayKirchStG Art 6 Abs 3 AVKirchStG § 5

Zwölftelungsregelung im Falle des Kirchenaustritts

Leitsatz

Die in Art. 6 Abs. 3 BayKiStG i.V.m. § 5 der Verordnung zur Ausführung des KirchStG (AVKirchStG) für den Fall des Austritts aus der Kirche während eines Kalenderjahres vorgesehene Zwölftelungsregelung ist verfassungsgemäß. (Mittelbare) Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ist das gesamte im Kalenderjahr des Austritts zugeflossene, der Einkommensteuer unterliegende Einkommen. Dazu gehört auch eine nach dem Austritt zugeflossene einmalige Abfindung im Zusammenhang mit dem Verlust des Arbeitsplatzes.

Fundstelle(n):
IAAAB-09546

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